Begriff der Psychologen im Sinne des 22 Abs.1 Z.1 lit. c EStG : BMF v.23.10.1985

Damit erfolgt eine Gleichstellung der Absolventen des Diplomstudiums der Studienrichtung Psychologie und der Absolventen nach der alten Rigorosenordnung mit dem ersten Hauptfach Psychologie in steuerlicher Hinsicht.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1985)
Ort / Verlag / Datum:12.11.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:159.9 Psychologie
336.2 Einkommensteuer
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 159.9 Psychologie Dokument Nr. A-485891 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage