Kündigung : ArbG Linz 1 Cr 68/84 v.2.6.1984

Nicht ernst gemeinte Erklärungen sind grundsätzlich ungültig, können jedoch den Erklärenden binden, wenn die mangelnde Ernstlichkeit objektiv gesehen dem Erklärungsempfänger nicht erkennbar war und die Erklärung von diesem ernst genommen wurde.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Zeitschrift für Arbeitsrecht und Sozialrecht (1985; Nr 5)
Ort / Verlag / Datum:09.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Kündigung: Arbeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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