Rechtsbereinigung und Rechtsstaat : Verfassungsgerichtshof v.14.12.1956

Der rechtsstaatliche Gedanke der Publizität erfordert, dass es keine Vorschriften geben darf, 'zu deren Sinnermittlung subtile verfassungsrechtliche Kenntnisse, qualifizierte juristische Befähigung und Erfahrung und geradezu archivarischer Fleiss von Nöten sind'.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Gemeinde-Zeitung A , (1985; Nr 10; S 2-3)
VerfasserIn: Bandion, Josef
Ort / Verlag / Datum:10.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:340.131 Rechtsstaat
340.134 Gesetzgebung
34.04 Rechtsreform
Region:Österreich
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