Art. I Abs.1 BVG-Rundfunk : VfGH B 7/80-15 v.16.12.1983 (BMV Z 205-53/1979 v.23.11.1979)

Aktives (programmgestaltendes) Kabelfernsehen fällt dann unter den Rundfunkbegriff, wenn durch die Kabelanlage ein nicht individuell bestimmter und fest abgegrenzter Personenkreis erreicht wird (Wohnungen, Geschäfte) / Die fernmeldebehördliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Fernmelde...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Blätter für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht ,; (1985; Nr 3/4; S 29-32)
Ort / Verlag / Datum:1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:654.19 Kabelfernsehen
341.231 Menschenrechtskonvention, internationale
654.19 Rundfunk
Region:Österreich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Ablageschlagwort: 654.19 Kabelfernsehen Dokument Nr. A-482644 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage