Art. I Abs.1 BVG-Rundfunk : VfGH B 7/80-15 v.16.12.1983 (BMV Z 205-53/1979 v.23.11.1979)
Aktives (programmgestaltendes) Kabelfernsehen fällt dann unter den Rundfunkbegriff, wenn durch die Kabelanlage ein nicht individuell bestimmter und fest abgegrenzter Personenkreis erreicht wird (Wohnungen, Geschäfte) / Die fernmeldebehördliche Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb von Fernmelde...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Österr Blätter für gewerblichen Rechtsschutz und Urheberrecht ,; (1985; Nr 3/4; S 29-32)
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Ort / Verlag / Datum: | 1985 |
Erscheinungsjahr: | 1985 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 654.19 Kabelfernsehen
341.231 Menschenrechtskonvention, internationale 654.19 Rundfunk |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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SOWIDOK
Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 654.19 Kabelfernsehen | Dokument Nr. A-482644 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |