Arbeitszeit und Arbeitsruhe bei Auslandsverwendung

Für die Verwendung an einem ausländischen Arbeitsort kann inländisches Schutzrecht nur dann einwirken, wenn solche Folgewirkungen ausdrücklich vereinbart sind.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Recht der Wirtschaft (1985; Nr 10)
VerfasserIn: Andexlinger, Helmut
Ort / Verlag / Datum:10.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:658.3-057.62 Auslandsaufenthalt: Personal
331.81 Arbeitszeit
Region:Österreich
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