Haftung des ausgeschiedenen Komplementärs für Leibrenten : OGH 1 Ob 528/85 v.22.5.1985

Bei Verträgen, aus denen die OHG zur Zahlung einer Rente verpflichtet ist, verjähren die Ansprüche gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter nur hinsichtlich der einzelnen fällig gewordenen Teilleistungen, nicht aber hinsichtlich des Stammrechtes.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Recht der Wirtschaft (1985; Nr 10)
Ort / Verlag / Datum:10.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.72 Handelsgesellschaft, offene
347.439 Verjährung
347.56 Haftpflicht, berufliche
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Bei Verträgen, aus denen die OHG zur Zahlung einer Rente verpflichtet ist, verjähren die Ansprüche gegen den ausgeschiedenen Gesellschafter nur hinsichtlich der einzelnen fällig gewordenen Teilleistungen, nicht aber hinsichtlich des Stammrechtes.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog