Befristeter Arbeitsvertrag als soziale Überbrückungsmassnahme im Anschluss an eine Ausbildung : Bundesarbeitsgericht v.3.10.1984

Zweckbefristungen sind grundsätzlich zulässig allerdings muss der Zeitpunkt der Zweckerfüllung voraussehbar sein und in überschaubarer Zeit liegen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1985; Nr 41)
Ort / Verlag / Datum:11.10.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.116 Arbeitsverträge
331.761 Lehrlinge
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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Bestandshinweis

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Der Betrieb (1985; Nr 41)