Schenkung eines Postsparbuches

Erfolgt eine wirksame, vom Zedenten vorzunehmende Verständigung des Schuldners nicht, müssen die von ihm dem Zessionar übergebenen Urkunden diesen in die Lage versetzen, legitimiert die Forderung geltend zu machen. Dies ist gewiss der Fall, wenn nicht nur das Sparbuch übertragen, sondern auch das Lo...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Finanznachrichten (1985; Nr 41)
Ort / Verlag / Datum:10.10.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:336.722 Sparbücher
347.65/.68 Erbrecht
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 336.722 Sparbücher Dokument Nr. A-478282 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage