Zweifelsfrage zu 12 Abs.3 Z.3 GewStG : BM f. Finanzen GZ 066520/2-IV/6/85 v.17.9.1985

Es erscheint vertretbar, bei Berechnung dieser Frist auch für die Ermittlung des Gewerbekapitals den Schluss des für die Gewerbeertragsermittlung massgebenden Wirtschaftsjahres als Endpunkt der Frist zu betrachten.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1985)
Ort / Verlag / Datum:15.10.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:336.2 Gewerbesteuer
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 336.2 Gewerbesteuer Dokument Nr. A-478276 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage