Bundesregierung erwägt keine Änderung des Sozialplanrechts : BAG, 613a BGB und Leitende Angestellte

Das Bundesarbeitsgericht habe nämlich mit Urteil vom 26.5.1983 klargestellt, dass nach 613a Abs.4 der Betriebsübergang als solcher für sich allein zwar kein Kündigungsgrund darstelle, aber sehr wohl für die Kündigung ursächlich sein könne.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Handelsblatt (1985)
Ort / Verlag / Datum:16.09.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.15 Betriebsverfassung
331.13 Kündigung: Arbeit
65.016 Unternehmerwechsel
Region:BRD
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Beschreibung
Zusammenfassung:Das Bundesarbeitsgericht habe nämlich mit Urteil vom 26.5.1983 klargestellt, dass nach 613a Abs.4 der Betriebsübergang als solcher für sich allein zwar kein Kündigungsgrund darstelle, aber sehr wohl für die Kündigung ursächlich sein könne.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog