Härteklausel gilt nicht immer : Rechtsprobleme um eine Scheidung wegen Geisteskrankheit - Eine OGH-Entscheidung

Einem auf 51 EheG gestützten Scheidungsbegehren kann in Ansehung der Auflösung des Ehebandes selbst die sogenannte Härteklausel dann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung nach 55 Abs.3 EheG vorliegen.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Salzburger Nachrichten (1985)
Ort / Verlag / Datum:24.09.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.627 Ehescheidung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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