Härteklausel gilt nicht immer : Rechtsprobleme um eine Scheidung wegen Geisteskrankheit - Eine OGH-Entscheidung
Einem auf 51 EheG gestützten Scheidungsbegehren kann in Ansehung der Auflösung des Ehebandes selbst die sogenannte Härteklausel dann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, wenn die Voraussetzungen für eine Scheidung nach 55 Abs.3 EheG vorliegen.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Salzburger Nachrichten (1985)
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Ort / Verlag / Datum: | 24.09.1985 |
Erscheinungsjahr: | 1985 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.627 Ehescheidung
34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 347.627 Ehescheidung | Dokument Nr. A-472955 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |