Zur 'Erheblichkeit' des Dienstversäumnisses : OGH 4 Ob 114/84 v.13.11.1984 - GewO: 82 lit f (erster Tatbestand)
Ein Dienstversäumnis ist nicht erheblich, wenn der Arbeitnehmer die ihm am versäumten Arbeitstag zugedachten (Überstunden-) Arbeiten während der vorausgegangenen Nacht überwiegend oder zur Gänze verrichtete.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Die Industrie (1985; Nr 34/35)
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Ort / Verlag / Datum: | 21.08.1985 |
Erscheinungsjahr: | 1985 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.13 Entlassung: Arbeit
331.814 Überstunden 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 331.13 Entlassung: Arbeit | Dokument Nr. A-469786 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |