Zur 'Erheblichkeit' des Dienstversäumnisses : OGH 4 Ob 114/84 v.13.11.1984 - GewO: 82 lit f (erster Tatbestand)

Ein Dienstversäumnis ist nicht erheblich, wenn der Arbeitnehmer die ihm am versäumten Arbeitstag zugedachten (Überstunden-) Arbeiten während der vorausgegangenen Nacht überwiegend oder zur Gänze verrichtete.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Industrie (1985; Nr 34/35)
Ort / Verlag / Datum:21.08.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Entlassung: Arbeit
331.814 Überstunden
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.13 Entlassung: Arbeit Dokument Nr. A-469786 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage