27 AngG 102 ArbVG 1,23,33ff KollV für Ang der Versicherungsunternehmungen (Innendienst) : OGH 4 Ob 121/83 v.11.12.1984
Qualifiziert ein KollV eine Entlassung als Disziplinarmassnahme, so ist sie nur wirksam, wenn sie auf Grund eines Erkenntnisses der zuständigen Disziplinarkommission erfolgt.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Zeitschrift für Arbeitsrecht und Sozialrecht (1985; Nr 4)
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Ort / Verlag / Datum: | 07.1985 |
Erscheinungsjahr: | 1985 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.148 Arbeitnehmer: Disziplinarmittel
331.13 Entlassung: Arbeit 331.15 Arbeitsverfassung 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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SOWIDOK
Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 331.148 Arbeitnehmer: Disziplinarmittel | Dokument Nr. A-467157 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |