Prüfpflicht des Händlers - Keine Produzentenhaftung für blosse Vermögensschäden : OGH 2 Ob 583/84 v.27.11.1984 - ABGB: 881, 1053, 1293 ff, 1304

Bringt der Zwischenhändler zum Ausdruck, sich nicht nur um die kaufmännischen Angelegenheiten des Vertriebes sondern auch um die technischen Belange zu kümmern, trifft ihn die Verpflichtung, das Produkt auf seine Funktionsfähigkeit hin zu überprüfen.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Recht der Wirtschaft (1985; Nr 7)
Ort / Verlag / Datum:07.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.51 Produkthaftpflicht
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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