Verjährung des Urlaubsentschädigungsanspruches : LG Wien 44 Cg 133/84 v.11.10.1984

Für nicht verbrauchten Urlaub (Urlaubsentschädigung bzw. -abfindung) gelten für die Verjährung die Bestimmungen des 1486 ABGB, weshalb die diesbezügliche Verjährungsfrist drei Jahre beträgt.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1985)
Ort / Verlag / Datum:19.07.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.817(094.5) Urlaubsrecht
347.439 Verjährung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.817(094.5) Urlaubsrecht Dokument Nr. A-463779 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage