Subsidiaritätsprinzip und Kommunalaufsicht

Die Kommunalaufsicht lässt sich nicht von bestimmten gemeindlichen Tätigkeitsfeldern verdrängen. Sie ist auch bei Rechtsverletzungen der privatrechtlich handelnden Kommune oder bei Klagemöglichkeiten des geschädigten Bürgers zuständig.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Deutsches Verwaltungsblatt (1985; Nr 13; S 697-703)
VerfasserIn: Hassel, Volker
Ort / Verlag / Datum:01.07.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:351.9 Verwaltung, öffentliche: Überwachung
342.4 Gemeindeverfassung
352 Gemeindeverwaltung
Region:BRD
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