Subsidiaritätsprinzip und Kommunalaufsicht
Die Kommunalaufsicht lässt sich nicht von bestimmten gemeindlichen Tätigkeitsfeldern verdrängen. Sie ist auch bei Rechtsverletzungen der privatrechtlich handelnden Kommune oder bei Klagemöglichkeiten des geschädigten Bürgers zuständig.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Deutsches Verwaltungsblatt (1985; Nr 13; S 697-703)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 01.07.1985 |
Erscheinungsjahr: | 1985 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 351.9 Verwaltung, öffentliche: Überwachung
342.4 Gemeindeverfassung 352 Gemeindeverwaltung |
Region: | BRD
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SOWIDOK
Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 351.9 Verwaltung, öffentliche: Überwachung | Dokument Nr. A-463489 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |