Kein schlüssiger Austritt durch Annahme einer Beschäftigung nach rechtsunwirksamer Entlassung : LG Wien 44 Cg 60/84 v.21.2.1985

Selbst wenn der Arbeitnehmer dem neuen Arbeitgeber gegenüber erklärt hätte, er wolle nicht mehr zum früheren Arbeitgeber zurückkehren, so käme einer solchen Erklärung nicht der Wert eines schlüssigen Austrittes zu.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1985)
Ort / Verlag / Datum:05.07.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.13 Entlassung: Arbeit
Region:Österreich
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