Begriff der Sittenwidrigkeit : OGH 4 Ob 52/83 v.8.5.1984 - ABGB: 879 Abs.1

Sittenwidrigkeit iSd 879 Abs.1 ABGB ist, was offenbar widerrechtlich ist, ohne gegen ein ausdrückliches gesetzliches Verbot zu verstossen, somit zwar nicht gesetzwidrig, wohl aber grob rechtswidrig ist.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Industrie (1985; Nr 27)
Ort / Verlag / Datum:03.07.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347 Privatrecht
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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