Begriff der Sittenwidrigkeit : OGH 4 Ob 52/83 v.8.5.1984 - ABGB: 879 Abs.1
Sittenwidrigkeit iSd 879 Abs.1 ABGB ist, was offenbar widerrechtlich ist, ohne gegen ein ausdrückliches gesetzliches Verbot zu verstossen, somit zwar nicht gesetzwidrig, wohl aber grob rechtswidrig ist.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Die Industrie (1985; Nr 27)
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Ort / Verlag / Datum: | 03.07.1985 |
Erscheinungsjahr: | 1985 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347 Privatrecht
34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 347 Privatrecht | Dokument Nr. A-462394 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |