Keine Zwangstrafe bei Leistungen, die durch einen Dritten bewerkstelligt werden können : VwGH 81/14/252, 253 v.26.6.1984 / BAO: 111 Abs.1

Nur Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, dürfen durch Verhängung einer Zwangstrafe erzwungen werden.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Recht der Wirtschaft (1985; Nr 6)
Ort / Verlag / Datum:06.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:351.713 Abgabenordnung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 351.713 Abgabenordnung Dokument Nr. A-460888 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage