Keine Zwangstrafe bei Leistungen, die durch einen Dritten bewerkstelligt werden können : VwGH 81/14/252, 253 v.26.6.1984 / BAO: 111 Abs.1
Nur Leistungen, die sich wegen ihrer besonderen Beschaffenheit durch einen Dritten nicht bewerkstelligen lassen, dürfen durch Verhängung einer Zwangstrafe erzwungen werden.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Österr Recht der Wirtschaft (1985; Nr 6)
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Ort / Verlag / Datum: | 06.1985 |
Erscheinungsjahr: | 1985 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 351.713 Abgabenordnung
34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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SOWIDOK
Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 351.713 Abgabenordnung | Dokument Nr. A-460888 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |