Wirkung eines Vergleichs : OGH 4 Ob 22/83 v.13.3.1984 / ABGB: 1376, 1380
Wenn auch der Vergleich entgegen dem Wortlaut des 1380 Satz 1 ABGB nicht unter allen Umständen ein Neuerungsvertrag iSd 1376 ABGB ist, so kommt ihm novierende Wirkung aber jedenfalls dann zu, wenn nach dem Willen der Parteien das ursprüngliche Schuldverhältnis im Wege der Änderung des Rechtsgrundes...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Die Industrie (1985; Nr 27)
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Ort / Verlag / Datum: | 03.07.1985 |
Erscheinungsjahr: | 1985 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.925 Prozessvergleiche
34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Wenn auch der Vergleich entgegen dem Wortlaut des 1380 Satz 1 ABGB nicht unter allen Umständen ein Neuerungsvertrag iSd 1376 ABGB ist, so kommt ihm novierende Wirkung aber jedenfalls dann zu, wenn nach dem Willen der Parteien das ursprüngliche Schuldverhältnis im Wege der Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes durch ein neues ersetzt wird. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |