Wirkung eines Vergleichs : OGH 4 Ob 22/83 v.13.3.1984 / ABGB: 1376, 1380

Wenn auch der Vergleich entgegen dem Wortlaut des 1380 Satz 1 ABGB nicht unter allen Umständen ein Neuerungsvertrag iSd 1376 ABGB ist, so kommt ihm novierende Wirkung aber jedenfalls dann zu, wenn nach dem Willen der Parteien das ursprüngliche Schuldverhältnis im Wege der Änderung des Rechtsgrundes...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Industrie (1985; Nr 27)
Ort / Verlag / Datum:03.07.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.925 Prozessvergleiche
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Beschreibung
Zusammenfassung:Wenn auch der Vergleich entgegen dem Wortlaut des 1380 Satz 1 ABGB nicht unter allen Umständen ein Neuerungsvertrag iSd 1376 ABGB ist, so kommt ihm novierende Wirkung aber jedenfalls dann zu, wenn nach dem Willen der Parteien das ursprüngliche Schuldverhältnis im Wege der Änderung des Rechtsgrundes oder des Hauptgegenstandes durch ein neues ersetzt wird.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog