Versicherungsschutz und Angehörigeneigenschaft von Studenten mit Ferialbeschäftigung : Die Angehörigeneigenschaft gemäss 123 Abs.4 Z.1 ASVG

Die Angehörigeneigenschaft gemäss 123 Abs.4 Z.1 ASVG endet mit Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung. Sie lebt nach Beendigung einer Ferialbeschäftigung, sofern alle sonstigen Voraussetzungen erfüllt sind, wieder auf.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1985)
Ort / Verlag / Datum:14.06.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:351.83(094.5) ASVG
368.42 Krankenversicherung (SV)
3-053.2 Kinder
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 351.83(094.5) ASVG Dokument Nr. A-455216 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage