23 Abs 7, 20 f und 27 Z 3 AngG 1435 und 1293 ff ABGB : OGH 4 Ob 15/84 v.21.2.1984

Der Anspruch auf Abfertigung nach der erstgenannten Gesetzesstelle wird nicht schon durch Vorliegen eines Entlassungsgrundes ausgeschlossen, sondern nur, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich durch - vom AN verschuldete - Entlassung endet. - Nach Ablauf der Kündigungsfrist kann der AG die von ihm a...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Juristische Blätter (1985; Nr 9/10)
Ort / Verlag / Datum:11.05.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.133 Abfertigung (Arbeitnehmer)
331.13 Entlassung: Arbeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Der Anspruch auf Abfertigung nach der erstgenannten Gesetzesstelle wird nicht schon durch Vorliegen eines Entlassungsgrundes ausgeschlossen, sondern nur, wenn das Arbeitsverhältnis tatsächlich durch - vom AN verschuldete - Entlassung endet. - Nach Ablauf der Kündigungsfrist kann der AG die von ihm ausgesprochene Kündigung nicht mehr in eine Entlassung umwandeln.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog