Schadenersatz wegen schuldhafter Prozessführung : OGH 1 Ob 563/84 v.11.7.1984, 1295 ABGB

Wer mit sachlichen Gründen einen Prozess führt, handelt noch nicht schuldhaft, so dass ihn grundsätzlich nur die Gefahr der Kostenersatzpflicht, nicht aber die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz trifft.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Juristen-Zeitung (1985; Nr 9)
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 03.05.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.513 Schadenersatz
340.96 Prozesse
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Wer mit sachlichen Gründen einen Prozess führt, handelt noch nicht schuldhaft, so dass ihn grundsätzlich nur die Gefahr der Kostenersatzpflicht, nicht aber die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz trifft.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog