Schadenersatz wegen schuldhafter Prozessführung : OGH 1 Ob 563/84 v.11.7.1984, 1295 ABGB
Wer mit sachlichen Gründen einen Prozess führt, handelt noch nicht schuldhaft, so dass ihn grundsätzlich nur die Gefahr der Kostenersatzpflicht, nicht aber die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz trifft.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Österr Juristen-Zeitung (1985; Nr 9)
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 03.05.1985 |
Erscheinungsjahr: | 1985 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.513 Schadenersatz
340.96 Prozesse 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Wer mit sachlichen Gründen einen Prozess führt, handelt noch nicht schuldhaft, so dass ihn grundsätzlich nur die Gefahr der Kostenersatzpflicht, nicht aber die Verpflichtung zur Leistung von Schadenersatz trifft. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |