Nochmals: Anordnung der sofortigen Vollziehung und rechtliches Gehör

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist kein Verwaltungsakt, denn sie stellt keine Regelung im Sinne von 35 Satz 1 VwVfg dar: Sie schliesst kein Verwaltungsverfahren ab, kann nicht formell bestandskräftig werden und ist nicht vollziehbar.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Öffentliche Verwaltung (1985; Nr 10)
VerfasserIn: Emrich, Dieter
Ort / Verlag / Datum:05.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:351.95 Verwaltungsverfahren
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist kein Verwaltungsakt, denn sie stellt keine Regelung im Sinne von 35 Satz 1 VwVfg dar: Sie schliesst kein Verwaltungsverfahren ab, kann nicht formell bestandskräftig werden und ist nicht vollziehbar.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog