Nochmals: Anordnung der sofortigen Vollziehung und rechtliches Gehör

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist kein Verwaltungsakt, denn sie stellt keine Regelung im Sinne von 35 Satz 1 VwVfg dar: Sie schliesst kein Verwaltungsverfahren ab, kann nicht formell bestandskräftig werden und ist nicht vollziehbar.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Öffentliche Verwaltung (1985; Nr 10)
VerfasserIn: Emrich, Dieter
Ort / Verlag / Datum:05.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:351.95 Verwaltungsverfahren
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 351.95 Verwaltungsverfahren Dokument Nr. A-451890 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage