Denkmalschutz, vorläufige Unterschutzstellung : OVG NW v.18.5.1984
Im baurechtlichen Genehmigungsverfahren für einen Gebäudeabbruch hat die Formulierung 'in angemessener Weise' in 9 Abs.3 Satz 1 DSchG NW die Bedeutung, dass der Denkmalschutz der jeweiligen Verfahrensart angemessen berücksichtigt werden muss. Dies läuft regelmässig auf eine strikte Beachtu...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Öffentliche Verwaltung (1985; Nr 10)
|
---|---|
Ort / Verlag / Datum: | 05.1985 |
Erscheinungsjahr: | 1985 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 351.853 Denkmalschutz
351.95 Verwaltungsverfahren 34.038 Rechtsprechung |
Region: | BRD
|
Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
Tags: |
Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
|
Zusammenfassung: | Im baurechtlichen Genehmigungsverfahren für einen Gebäudeabbruch hat die Formulierung 'in angemessener Weise' in 9 Abs.3 Satz 1 DSchG NW die Bedeutung, dass der Denkmalschutz der jeweiligen Verfahrensart angemessen berücksichtigt werden muss. Dies läuft regelmässig auf eine strikte Beachtung des Denkmalschutzes hinaus. |
---|---|
Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |