Denkmalschutz, vorläufige Unterschutzstellung : OVG NW v.18.5.1984

Im baurechtlichen Genehmigungsverfahren für einen Gebäudeabbruch hat die Formulierung 'in angemessener Weise' in 9 Abs.3 Satz 1 DSchG NW die Bedeutung, dass der Denkmalschutz der jeweiligen Verfahrensart angemessen berücksichtigt werden muss. Dies läuft regelmässig auf eine strikte Beachtu...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Öffentliche Verwaltung (1985; Nr 10)
Ort / Verlag / Datum:05.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:351.853 Denkmalschutz
351.95 Verwaltungsverfahren
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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Ablageschlagwort: 351.853 Denkmalschutz Dokument Nr. A-451878 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage