Wohnungsverbesserung aus rechtlicher Sicht
Der Mieter muss gem. 9 Abs.1 MRG jede beabsichtigte Veränderung des Mietgegenstandes dem Vermieter anzeigen. 10 MRG regelt nämlich, unter welchen Voraussetzungen der Mieter einer Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen hat.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Der Mieter (1985; Nr 4)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | 04.1985 |
Erscheinungsjahr: | 1985 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 347.453 Mietrecht
711.164 Assanierung 351.778.541 Mietzins |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Der Mieter muss gem. 9 Abs.1 MRG jede beabsichtigte Veränderung des Mietgegenstandes dem Vermieter anzeigen. 10 MRG regelt nämlich, unter welchen Voraussetzungen der Mieter einer Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen hat. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |