Wohnungsverbesserung aus rechtlicher Sicht

Der Mieter muss gem. 9 Abs.1 MRG jede beabsichtigte Veränderung des Mietgegenstandes dem Vermieter anzeigen. 10 MRG regelt nämlich, unter welchen Voraussetzungen der Mieter einer Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen hat.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Mieter (1985; Nr 4)
VerfasserIn: Keller, Heinrich
Ort / Verlag / Datum:04.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.453 Mietrecht
711.164 Assanierung
351.778.541 Mietzins
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Der Mieter muss gem. 9 Abs.1 MRG jede beabsichtigte Veränderung des Mietgegenstandes dem Vermieter anzeigen. 10 MRG regelt nämlich, unter welchen Voraussetzungen der Mieter einer Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen hat.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog