Wohnungsverbesserung aus rechtlicher Sicht

Der Mieter muss gem. 9 Abs.1 MRG jede beabsichtigte Veränderung des Mietgegenstandes dem Vermieter anzeigen. 10 MRG regelt nämlich, unter welchen Voraussetzungen der Mieter einer Wohnung bei Beendigung des Mietverhältnisses einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen hat.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Mieter (1985; Nr 4)
VerfasserIn: Keller, Heinrich
Ort / Verlag / Datum:04.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.453 Mietrecht
711.164 Assanierung
351.778.541 Mietzins
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 347.453 Mietrecht Dokument Nr. A-447740 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage