Geltungsbereich der Ausschlussfrist des 34 AngG : OGH 4 Ob 111/83 v.9.10.1984 - AngG: 34 Abs.1
Die sechsmonatige Ausschlussfrist des 34 Abs.1 AngG gilt nur für Ersatzansprüche nach 28,29 und 31 AngG nicht aber für den Abfertigungsanspruch nach 23 AngG den Anspruch auf rückständigen Lohn und auf Urlaubsentschädigung nach 9 UrlG.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Österr Recht der Wirtschaft (1985; Nr 3)
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Ort / Verlag / Datum: | 03.1985 |
Erscheinungsjahr: | 1985 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.77(094.5) Angestelltengesetz
347.439 Verjährung 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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