Geltungsbereich der Ausschlussfrist des 34 AngG : OGH 4 Ob 111/83 v.9.10.1984 - AngG: 34 Abs.1

Die sechsmonatige Ausschlussfrist des 34 Abs.1 AngG gilt nur für Ersatzansprüche nach 28,29 und 31 AngG nicht aber für den Abfertigungsanspruch nach 23 AngG den Anspruch auf rückständigen Lohn und auf Urlaubsentschädigung nach 9 UrlG.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Recht der Wirtschaft (1985; Nr 3)
Ort / Verlag / Datum:03.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.77(094.5) Angestelltengesetz
347.439 Verjährung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.77(094.5) Angestelltengesetz Dokument Nr. A-446569 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage