Haftung des Gutachters - Ersatzfähigkeit des frustrierten Werklohnes : OGH 1 Ob 605/84 v.19.9.1984 - ABGB: 932, 1167, 1293 ff, 1299 f

Ein Sachverständiger haftet nicht, wenn sein nach den Regeln der Wissenschaft erarbeitetes Gutachten in der Folge nicht standhält. Der Werkbesteller kann den Werklohn für ein aus Verschulden des Werkunternehmens sinnloses Werk zurückverlangen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Recht der Wirtschaft (1985; Nr 3)
Ort / Verlag / Datum:03.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:340.69 Sachverständige, gerichtliche
347.44 Werkverträge
347.513 Schadenersatz
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 340.69 Sachverständige, gerichtliche Dokument Nr. A-446087 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage