Haftung des Gutachters - Ersatzfähigkeit des frustrierten Werklohnes : OGH 1 Ob 605/84 v.19.9.1984 - ABGB: 932, 1167, 1293 ff, 1299 f
Ein Sachverständiger haftet nicht, wenn sein nach den Regeln der Wissenschaft erarbeitetes Gutachten in der Folge nicht standhält. Der Werkbesteller kann den Werklohn für ein aus Verschulden des Werkunternehmens sinnloses Werk zurückverlangen.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Österr Recht der Wirtschaft (1985; Nr 3)
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Ort / Verlag / Datum: | 03.1985 |
Erscheinungsjahr: | 1985 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 340.69 Sachverständige, gerichtliche
347.44 Werkverträge 347.513 Schadenersatz 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Exemplare / Bindeeinheiten
SOWIDOK
Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 340.69 Sachverständige, gerichtliche | Dokument Nr. A-446087 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |