Ausschlussfrist : OGH 4 Ob 111/83 v.9.10.1984

Die sechsmonatige Fallfrist des 34 Abs.1 AngG gilt nur für Ersatzansprüche nach den 28, 29 und 31 AngG, nicht aber auch für den Abfertigungsanspruch nach 23 AngG, ebensowenig für den Anspruch auf rückständigen Lohn und auf Urlaubsentschädigung.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Informationen aus dem Arbeits- und Sozialrecht INFAS (1985)
Ort / Verlag / Datum:02.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.77(094.5) Angestelltengesetz
347.513 Schadenersatz
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
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Anmerkungen:Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Die sechsmonatige Fallfrist des 34 Abs.1 AngG gilt nur für Ersatzansprüche nach den 28, 29 und 31 AngG, nicht aber auch für den Abfertigungsanspruch nach 23 AngG, ebensowenig für den Anspruch auf rückständigen Lohn und auf Urlaubsentschädigung.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog