Ausschlussfrist : OGH 4 Ob 111/83 v.9.10.1984
Die sechsmonatige Fallfrist des 34 Abs.1 AngG gilt nur für Ersatzansprüche nach den 28, 29 und 31 AngG, nicht aber auch für den Abfertigungsanspruch nach 23 AngG, ebensowenig für den Anspruch auf rückständigen Lohn und auf Urlaubsentschädigung.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Informationen aus dem Arbeits- und Sozialrecht INFAS (1985)
|
---|---|
Ort / Verlag / Datum: | 02.1985 |
Erscheinungsjahr: | 1985 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.77(094.5) Angestelltengesetz
347.513 Schadenersatz 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
|
Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
Tags: |
Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
|
Zusammenfassung: | Die sechsmonatige Fallfrist des 34 Abs.1 AngG gilt nur für Ersatzansprüche nach den 28, 29 und 31 AngG, nicht aber auch für den Abfertigungsanspruch nach 23 AngG, ebensowenig für den Anspruch auf rückständigen Lohn und auf Urlaubsentschädigung. |
---|---|
Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |