Ausschlussfrist : OGH 4 Ob 111/83 v.9.10.1984

Die sechsmonatige Fallfrist des 34 Abs.1 AngG gilt nur für Ersatzansprüche nach den 28, 29 und 31 AngG, nicht aber auch für den Abfertigungsanspruch nach 23 AngG, ebensowenig für den Anspruch auf rückständigen Lohn und auf Urlaubsentschädigung.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Informationen aus dem Arbeits- und Sozialrecht INFAS (1985)
Ort / Verlag / Datum:02.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.77(094.5) Angestelltengesetz
347.513 Schadenersatz
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.77(094.5) Angestelltengesetz Dokument Nr. A-442939 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage