Kündigung eines Betriebsratsmitgliedes : EA Wien vom 25.10.1984, IV Re 35/84

Ein Betriebsratsobmann und Obmann des Betriebsausschusses, der wegen seiner betriebsrätlichen Tätigkeiten eine im Vergleich zu seinen Arbeitskollegen weitaus geringere Arbeitsleistung erbringt, setzt hiedurch keinen Kündigungsgrund.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Informationen aus dem Arbeits- und Sozialrecht INFAS (1985)
Ort / Verlag / Datum:02.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.135 Kündigungsschutz
331.152 Betriebsrat
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.135 Kündigungsschutz Dokument Nr. A-442932 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage