Freizeitgewährung gemäss 116 ArbVG - Bildungsfreistellung gemäss 118 ArbVG : LG Feldkirch vom 11.9.1984, Cga 21/84

Den Mitgliedern des Betriebsrates ist, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach 118 ArbVG, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Informationen aus dem Arbeits- und Sozialrecht INFAS (1985)
Ort / Verlag / Datum:02.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.817.4 Bildungsurlaub
331.15 Arbeitsverfassung
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.817.4 Bildungsurlaub Dokument Nr. A-442919 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage