Haftung bei schadensgeneigter Arbeit Entfernung einer Abmahnung : Landesarbeitsgericht Berlin v.22.10.1984

Da der Arbeitnehmer im Bereich der schadensgeneigten Arbeit nur dann haftet, wenn er nicht nur das pflichtwidrige Verhalten als solches, sondern auch den eingetretenen Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig zu vertreten hat, kann allein die vorsätzliche oder grob fahrlässige Missachtung von Weisun...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1985; Nr 4)
Ort / Verlag / Datum:10.02.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.56 Arbeitnehmerhaftpflicht
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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Ablageschlagwort: 347.56 Arbeitnehmerhaftpflicht Dokument Nr. A-433624 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage