Dienstnehmererfindungsvergütung : OGH 4 Ob 77/84 v.26.6.1984
Der Sinn der Regelung des 10 Patentgesetz (PatG) besteht darin, dass die Dienstnehmererfindungsvergütung, die unter der Annahme bestimmter wirtschaftlicher Verhältnisse festgelegt wurde, nachträglich berichtigt werden kann.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Informationen aus dem Arbeits- und Sozialrecht INFAS (1985; Nr 1)
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Ort / Verlag / Datum: | 01.1985 |
Erscheinungsjahr: | 1985 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 608.1 Erfindungen
347.771 Patentrecht 347.77.023 Erfinderrecht 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 3 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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