Dienstnehmererfindungsvergütung : OGH 4 Ob 77/84 v.26.6.1984

Der Sinn der Regelung des 10 Patentgesetz (PatG) besteht darin, dass die Dienstnehmererfindungsvergütung, die unter der Annahme bestimmter wirtschaftlicher Verhältnisse festgelegt wurde, nachträglich berichtigt werden kann.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Informationen aus dem Arbeits- und Sozialrecht INFAS (1985; Nr 1)
Ort / Verlag / Datum:01.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:608.1 Erfindungen
347.771 Patentrecht
347.77.023 Erfinderrecht
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 608.1 Erfindungen Dokument Nr. A-433170 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage