Zeitausgleich für Überstunden : OGH 4 Ob 120/83 v.4.10.1983 / AZG: 10 Abs.1

Mangels einer besonderen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Grundlage kann eine Abgeltung von Überstundenleistungen durch Freizeitausgleich nicht vom Arbeitgeber einseitig angeordnet, sondern immer nur auf dem Wege einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorgenommen werden.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Die Industrie (1985; Nr 7)
Ort / Verlag / Datum:13.02.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.814 Überstunden
331.81 Arbeitszeit
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Ablageschlagwort: 331.814 Überstunden Dokument Nr. A-432302 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage