Zeitausgleich für Überstunden : OGH 4 Ob 120/83 v.4.10.1983 / AZG: 10 Abs.1
Mangels einer besonderen gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Grundlage kann eine Abgeltung von Überstundenleistungen durch Freizeitausgleich nicht vom Arbeitgeber einseitig angeordnet, sondern immer nur auf dem Wege einer Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vorgenommen werden.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Die Industrie (1985; Nr 7)
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Ort / Verlag / Datum: | 13.02.1985 |
Erscheinungsjahr: | 1985 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.814 Überstunden
331.81 Arbeitszeit 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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SOWIDOK
Signatur | Signatur 2 | Verfügbarkeit | Bestellen |
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Ablageschlagwort: 331.814 Überstunden | Dokument Nr. A-432302 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |