Haftung des ausgeschiedenen Komplementärs aus Dauerschuldverhältnissen der KG : Bundesgerichtshof v.8.10.1984

Die für den Gesellschaftsgläubiger bestehende Möglichkeit, ein Dauerschuldverhältnis vorzeitig aus wichtigem Grunde zu kündigen, ist kein Grund für die Enthaftung des ausgeschiedenen Gesellschafters.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Betriebsberater (1985; Nr 2)
Ort / Verlag / Datum:20.01.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:658.114.32 Kommanditgesellschaft
347.56 Haftpflicht, berufliche
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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