Kündigungsschutz einer Schwangeren: Bestimmung des Beginns der Schwangerschaft : Bundesarbeitsgericht v.27.10.1983

Auch für die Geltung des absoluten Kündigungsverbots des 9 Abs.1 Satz 1 MuSchG ist zur Feststellung des Beginns der Schwangerschaft von dem Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme auszugehen und von dem darin angegebenen voraussichtlichen Tag der Niederkunft um 280 Tage zurückzurechnen.

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Der Betrieb (1985; Nr 4; S 238-240)
Ort / Verlag / Datum:25.01.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:351.83 Mutterschutz
331.135 Kündigungsschutz
34.038 Rechtsprechung
Region:BRD
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Beschreibung
Zusammenfassung:Auch für die Geltung des absoluten Kündigungsverbots des 9 Abs.1 Satz 1 MuSchG ist zur Feststellung des Beginns der Schwangerschaft von dem Zeugnis eines Arztes oder einer Hebamme auszugehen und von dem darin angegebenen voraussichtlichen Tag der Niederkunft um 280 Tage zurückzurechnen.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog