Einige Gedanken zu Enteignungsfragen : Eine Erwiderung auf eine kursorische Buchbesprechung

Nach 20 Abs 3 BStG 1971 kann jede der beiden Parteien binnen einem Jahr nach Eintritt der Rechtskraft eines Enteignungsbescheids zugunsten von Bundesstrassen die Entscheidung über die Höhe der Entschädigung beim Bezirksgericht begehren.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Juristen-Zeitung (1984; Nr 23; S 625-629)
VerfasserIn: Swoboda, Felix
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 30.11.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:333.11 Enteignung: Grundbesitz
347.513 Schadenersatz
625.7/.8 Strassenbau
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 333.11 Enteignung: Grundbesitz Dokument Nr. A-427768 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage