Gleitzeit und Überstunden : AG Wien 9 Cr 2136/83 v.15.10.1984
Gleitzeit bedeutet nicht, dass es auf diese Weise dem Arbeitnehmer möglich sein soll, nicht geleistete und allenfalls auch wirtschaftlich nicht notwendige Überstunden doch zu leisten. Gleitzeit bedeutet vielmehr, dass dem Arbeitnehmer die Annehmlichkeit geboten werden soll, dass er, von einer bestim...
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | ARD Betriebsdienst (1985)
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Ort / Verlag / Datum: | 22.01.1985 |
Erscheinungsjahr: | 1985 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 331.811 Arbeitszeit, gleitende
331.814 Überstunden 34.038 Rechtsprechung |
Region: | Österreich
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Zugänglichkeit: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage) Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich |
Anmerkungen: | Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant) |
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Zusammenfassung: | Gleitzeit bedeutet nicht, dass es auf diese Weise dem Arbeitnehmer möglich sein soll, nicht geleistete und allenfalls auch wirtschaftlich nicht notwendige Überstunden doch zu leisten. Gleitzeit bedeutet vielmehr, dass dem Arbeitnehmer die Annehmlichkeit geboten werden soll, dass er, von einer bestimmten Blockzeit abgesehen, in seiner sonstigen Arbeitszeit frei ist und diese selbst einteilen kann. |
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Zugangseinschränkungen: | Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich |
Hierarchiestufe: | Unselbständig erschienen |
Erscheinungsform: | Unselbständig erschienen |
Medientyp: | Analog |
Datenträger: | Analog |