Gleitzeit und Überstunden : AG Wien 9 Cr 2136/83 v.15.10.1984

Gleitzeit bedeutet nicht, dass es auf diese Weise dem Arbeitnehmer möglich sein soll, nicht geleistete und allenfalls auch wirtschaftlich nicht notwendige Überstunden doch zu leisten. Gleitzeit bedeutet vielmehr, dass dem Arbeitnehmer die Annehmlichkeit geboten werden soll, dass er, von einer bestim...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1985)
Ort / Verlag / Datum:22.01.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.811 Arbeitszeit, gleitende
331.814 Überstunden
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
Zugänglichkeit:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Zugang erfordert Voranmeldung (siehe Bibliothekshomepage)
Vervielfältigung nur unter den geltenden gesetzlichen Bestimmungen möglich
Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
Tags: Tag hinzufügen
Keine Tags, Fügen Sie den ersten Tag hinzu!
Beschreibung
Zusammenfassung:Gleitzeit bedeutet nicht, dass es auf diese Weise dem Arbeitnehmer möglich sein soll, nicht geleistete und allenfalls auch wirtschaftlich nicht notwendige Überstunden doch zu leisten. Gleitzeit bedeutet vielmehr, dass dem Arbeitnehmer die Annehmlichkeit geboten werden soll, dass er, von einer bestimmten Blockzeit abgesehen, in seiner sonstigen Arbeitszeit frei ist und diese selbst einteilen kann.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog