Gleitzeit und Überstunden : AG Wien 9 Cr 2136/83 v.15.10.1984

Gleitzeit bedeutet nicht, dass es auf diese Weise dem Arbeitnehmer möglich sein soll, nicht geleistete und allenfalls auch wirtschaftlich nicht notwendige Überstunden doch zu leisten. Gleitzeit bedeutet vielmehr, dass dem Arbeitnehmer die Annehmlichkeit geboten werden soll, dass er, von einer bestim...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:ARD Betriebsdienst (1985)
Ort / Verlag / Datum:22.01.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:331.811 Arbeitszeit, gleitende
331.814 Überstunden
34.038 Rechtsprechung
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 331.811 Arbeitszeit, gleitende Dokument Nr. A-426846 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage