Schadenersatzpflicht im Fall unberechtigter Einwendungen Dritter im Verwaltungsverfahren : OGH v.8.2.1956
Er kommt zu dem Schluss, dass ein Schadenersatzanspruch (auch bei leichter Fahrlässigkeit) auf den 1295 Abs.1 ABGB gestützt werden könne, wenn der Dritte seine Einwendungen als rechtswidrig erkannt habe oder hätte erkennen müssen.
Gespeichert in:
Veröffentlicht in: | Österr Juristen-Zeitung (1984; Nr 24; S 654-656)
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VerfasserIn: |
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Ort / Verlag / Datum: | Österreich, 14.12.1984 |
Erscheinungsjahr: | 1984 |
Sprache: | Deutsch |
Klassifikation: | 351.95 Verwaltungsverfahren
347.513 Schadenersatz |
Region: | Österreich
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Ablageschlagwort: 351.95 Verwaltungsverfahren | Dokument Nr. A-425441 | Verfügbar | Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage |