Schadenersatzpflicht im Fall unberechtigter Einwendungen Dritter im Verwaltungsverfahren : OGH v.8.2.1956

Er kommt zu dem Schluss, dass ein Schadenersatzanspruch (auch bei leichter Fahrlässigkeit) auf den 1295 Abs.1 ABGB gestützt werden könne, wenn der Dritte seine Einwendungen als rechtswidrig erkannt habe oder hätte erkennen müssen.

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Österr Juristen-Zeitung (1984; Nr 24; S 654-656)
VerfasserIn: Preslmayr, Karl
Ort / Verlag / Datum:Österreich, 14.12.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:351.95 Verwaltungsverfahren
347.513 Schadenersatz
Region:Österreich
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Ablageschlagwort: 351.95 Verwaltungsverfahren Dokument Nr. A-425441 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage