Anklage ist 'nicht stichhältig' : Stellungnahme des Salzburger Landeshauptmannes zur Ministeranklage - Drei Punkte

Es bestehe keine Verpflichtung des angeklagten Landeshauptmannes die Verordnung vom 6. November v. J. aufzuheben / Die Anklage erfülle nicht die Erfordernisse des 72 Verfassungsgerichtshofgesetzes / Sollte der Verfassungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangen, dass der Landeshauptmann verpflichtet gewe...

Ausführliche Beschreibung

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Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Salzburger Nachrichten (1985)
Ort / Verlag / Datum:18.01.1985
Erscheinungsjahr:1985
Sprache:Deutsch
Klassifikation:381.592 Ladenschluss
342.55 Landeshauptleute
Region:Österreich
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Anmerkungen:Level: 1 (Bewertung des Dokuments nach SOWIDOK-internen Kriterien: von 1 = sehr relevant, bis 5 = kaum relevant)
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Beschreibung
Zusammenfassung:Es bestehe keine Verpflichtung des angeklagten Landeshauptmannes die Verordnung vom 6. November v. J. aufzuheben / Die Anklage erfülle nicht die Erfordernisse des 72 Verfassungsgerichtshofgesetzes / Sollte der Verfassungsgerichtshof zur Erkenntnis gelangen, dass der Landeshauptmann verpflichtet gewesen wäre, die Weisung des Sozialministers zu befolgen, so liege ein entschuldbarer Rechtsirrtum, ein entschuldigender Notstand und ein rechtfertigender Notstand vor.
Zugangseinschränkungen:Medien der SOWIDOK sind nur vor Ort in der AK Bibliothek Wien zugänglich
Hierarchiestufe:Unselbständig erschienen
Erscheinungsform:Unselbständig erschienen
Medientyp:Analog
Datenträger:Analog