Rechtskraft und Aufrechnung

Rechnet der Beklagte mit einer Gegenforderung auf, so erwächst die Entscheidung des Gerichts, dass die Gegenforderung nicht oder nicht mehr bestehe, gem. 322 II ZPO in Rechtskraft. Diese Vorschrift ist nicht, auch nicht entsprechend, anwendbar, wenn der Kläger mit der eingeklagten Forderung in einem...

Ausführliche Beschreibung

Gespeichert in:
Bibliographische Detailangaben
Veröffentlicht in:Neue juristische Wochenschrift (1984; Nr 49)
VerfasserIn: Reinicke, Dietrich
Tiedtke, Klaus
Ort / Verlag / Datum:05.12.1984
Erscheinungsjahr:1984
Sprache:Deutsch
Klassifikation:347.9 Zivilprozessordnung
347.9 Prozessverfahren
Region:BRD
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Ablageschlagwort: 347.9 Zivilprozessordnung Dokument Nr. A-422246 Verfügbar Benutzung vor Ort auf Anfrage - siehe Bibliothekshomepage